Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Schifffahrt und des Umweltschutzes. Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet von Schifffahrt und Umweltschutz sowie die Beschaffung entsprechender Mittel ist nicht beschränkt auf Fragen des Schiffsbaus und Schiffsbetriebs, sondern soll ausdrücklich den Querschnittscharakter eines schifffahrtsbezogenen Umweltschutzes abbilden. Der Stiftungszweck umfasst auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die unter besonderer Berücksichtigung innovativer Lösungsansätze dazu beitragen soll, die Umweltverträglichkeit der Binnen- und Seeschifffahrt zu verbessern.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch
    • die materielle Unterstützung und die Durchführung von Vorhaben, die innovative wissenschaftliche Entwicklungen auf dem Gebiet von Schifffahrt und Umweltschutz auch unter Einbeziehung technischer und / oder rechtlicher Fragestellungen fördern;
    • die Unterstützung und die Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsaufträgen auf dem Gebiete von Schifffahrt und Umweltschutz;
    • die Vergabe von Preisen für besonders herausragende wissenschaftliche und / oder Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Schifffahrt und des Umweltschutzes;
    • die Vergabe von Stipendien für fachlich besonders geeignete Studenten, die sich auf dem Gebiet der Schifffahrt und des Umweltschutzes wissenschaftlich und / oder durch Forschungsvorhaben betätigen.
  3. Die Grundsätze der Vergabe von Stiftungsmitteln sowohl an Einzelpersonen wie auch an Personengruppen oder juristische Personen werden in Richtlinien geregelt, die durch das Kuratorium durch Beschluss festgelegt werden und der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und der für Rechtaufsicht zuständigen Behörde bedürfen.
    Dies gilt auch im Falle ihrer Abänderung.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.